5. Lieferzeit, Installationsfrist

5.1 Solange der Kunde mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist, ist Systerna zur Leistung nicht verpflichtet.

5.2 Von Systerna angebotene Lieferfristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie von Systerna schriftlich bestätigt wurden.

5.3 Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Bestätigung. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware Systerna verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware dem Kunden gemeldet ist.

5.4 Überschreitet Systerna die vereinbarte Lieferfrist, kann der Kunde Systerna mittels eines eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von 3 Wochen, beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunden, setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.

5.5 Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur in dem Falle zu, dass Systerna bzw. deren Erfüllungsgehilfe die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

5.6 Systerna ist zur Einbringung von Teilleistungen berechtigt.

5.7 Sollte Systerna durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung oder aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Zulieferfirmen an der termingerechten Lieferung gehindert sein, obwohl Systerna rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, verlängert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin um die Dauer der Störungen.

5.8 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist Systerna berechtigt, die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Nachlieferung oder Schadensersatz zusteht. In einem solchen Fall ist Systerna verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten. Dem Kunden steht im Falle einer Teillieferung das Recht zu, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die Teillieferung für ihn wertlos ist.

5.9 Die Installationsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Installation zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.

5.10 Verzögert sich die Installation durch den Eintritt von Umständen, die von Systerna nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von erheblichen Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem Systerna in Verzug geraten ist.

5.11 Sofern Systerna die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, und dem Kunden nachweisbar infolge Verzugs seitens Systerna ein Schaden erwächst, so kann der Kunde eine Verzugsentschädigung verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im ganzen aber höchstens 5 % vom vereinbarten Preis für denjenigen Teil der von Systerna zu installierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit seitens Systerna.

Übersicht