5. Lieferzeit, Installationsfrist
5.1 Solange
der Kunde mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist, ist
Systerna zur Leistung nicht verpflichtet.
5.2 Von
Systerna angebotene Lieferfristen und Termine gelten nur als
verbindlich, wenn sie von Systerna schriftlich bestätigt wurden.
5.3
Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Bestätigung. Sie gelten als
eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware Systerna verlassen
hat oder die Versandbereitschaft der Ware dem Kunden gemeldet ist.
5.4
Überschreitet Systerna die vereinbarte Lieferfrist, kann der Kunde
Systerna mittels eines eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von 3
Wochen, beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunden,
setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
5.5
Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur in dem Falle zu, dass
Systerna bzw. deren Erfüllungsgehilfe die Verzögerung vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt hat.
5.6
Systerna ist zur Einbringung von Teilleistungen berechtigt.
5.7 Sollte
Systerna durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung,
Verkehrsstörung oder aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Zulieferfirmen an
der termingerechten Lieferung gehindert sein, obwohl Systerna
rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, verlängert
sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin um die Dauer der Störungen.
5.8 Wenn die
Behinderung länger als drei Monate dauert, ist Systerna berechtigt, die
Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Nachlieferung oder
Schadensersatz zusteht. In einem solchen Fall ist Systerna verpflichtet,
den Kunden unverzüglich zu unterrichten. Dem Kunden steht im Falle einer
Teillieferung das Recht zu, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die
Teillieferung für ihn wertlos ist.
5.9 Die
Installationsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Installation
zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung
zu deren Vornahme bereit ist.
5.10
Verzögert sich die Installation durch den Eintritt von Umständen, die von
Systerna nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sind, so
tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von
erheblichen Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein; dies
gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem Systerna in
Verzug geraten ist.
5.11 Sofern Systerna die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug
befindet, und dem Kunden nachweisbar infolge Verzugs seitens Systerna
ein Schaden erwächst, so kann der Kunde eine Verzugsentschädigung verlangen;
diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im ganzen aber
höchstens 5 % vom vereinbarten Preis für denjenigen Teil der von
Systerna zu installierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit seitens Systerna.
Übersicht