16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Systerna das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Systerna das Eigentum an der verkauften bzw. installierten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte.

16.2 Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur soweit verfügen, als sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden sollen.

16.3 Der Kunde ist verpflichtet, Systerna einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde Systerna unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Unternehmer schon jetzt seine Ansprüche an Systerna ab. Systerna behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Gegebenenfalls hat der Unternehmer auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts Systerna das Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Kunden vorzubehalten. Die durch die von Systerna getätigte Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

16.4 Systerna ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Vertragspflicht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

16.5 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen von und im Auftrag für Systerna. Erfolgt eine Verarbeitung mit Systerna nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Systerna an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen Systerna nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

16.6 Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

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