11. Gewährleistung für Verkauf und Lieferung
11.1
Unternehmer müssen Systerna offensichtliche Mängel sowie bei
ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer
Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast
für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge. Verbraucher müssen Systerna innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware
festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei
Systerna . Unterlässt der Verbraucher die Unterrichtung, erlöschen die
Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt
nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch
unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für
seine Kaufentscheidung die Beweislast. Zum Nachweis von Gewährleistungsansprüchen
bzw. Garantieansprüchen ist der Besteller verpflichtet, den Garantienachweis
zusammen mit den Rechnungen bei Geltendmachung vorzulegen.
11.2 Der
Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen,
dass auf diesen befindliche Dateien, die ihm wesentlich sind, durch Kopien
gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können.
11.3 Ist der
Käufer Unternehmer, leistet Systerna für Mängel der Ware zunächst nach
ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer
Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Systerna ist jedoch
berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
11.4 Durch
den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen
Gewährleistungsfristen in Kraft. Bei Installationen wird die Haftung von
Systerna für Schäden, die aus vom Kunden oder Dritten unsachgemäß
vorgenommenen Änderungen resultieren, aufgehoben.
11.5 Schlägt
die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch unsererseits fehl, kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
11.6 Wählt
der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen
des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung
arglistig verschwiegen haben.
11.7 Ist der
Kunde Unternehmer, können Schadensersatzansprüche – insbesondere auch für
Mangelfolgeschäden – gegen Systerna nur geltend gemacht werden, wenn der
eventuelle Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung von Systerna beruht.
11.8 Für
Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Systerna den Mangel nicht
rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 1 dieser Bestimmung).
11.9 Ist der
Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
11.10 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde
durch Systerna nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
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